1. Allgemeines Unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen alle Angebote und Vereinbarungen zu Grunde. Auch wenn es nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde gilt dies auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden durch Annahme der Leistung oder Lieferung anerkannt. Auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen sind abweichende Bedingungen des Käufers/ Bestellers für uns unverbindlich, wenn wir sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Sämtliche Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 1 Angebote, Vertragsunterlagen 1. Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen. Die Frist der Gültigkeit beginnt mit dem aus dem Angebot ersichtlichen Datum. Nach dieser Frist kann ein saisoneller Zuschlag anfallen. 2. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu Stande. 3. Zeichnungen, Abbildungen, Gewicht, Muster, Leistungsdaten und sonstige Beschreibungen sind nur verbindlich, enn wir dies ausdrücklich bestätigen. 4. An Urkunden und Informationen der vorgenannten Art behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. 5. Alle in unseren Angeboten, Katalogen und sonstigen Drucksachen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen und Maße stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Vorbehalten bleiben Konstruktionsänderungen und Ausführungsart auch ohne besondere Benachrichtigung des Auftraggebers, wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und wenn sich hieraus keine Mehrbelastung des Auftraggebers ergibt. Sind Konstruktionszeichnungen und Ausführung mit einer Mehrbelastung verbunden, so ist die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Wird diese verweigert, sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie beiderseitig durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist. Im Rücktrittsfall sind Anzahlungen des Auftraggebers zu erstatten, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen 1. Unsere Preise für Lieferungen gelten ausschließlich ab Werk ausschließlich Verpackung, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 2. Unsere Preise gelten nur bei ungeteilter Abnahme der angegebenen Lieferungen oder Leistungen. 3. Unsere Preise sind Netto-Preise, die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen 4. Sofern sich aus Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis Netto (ohne Abzug) sofort ab Erhalt der Ware/ Leistung zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug so werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gem. Diskontüberleitungsgesetz p.a. fällig. 5. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung 6. Auch bei anders lautenden Bestimmungen des Bestellers sind wir berechtigt Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden zu verrechnen, sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung zu verrechnen. 7. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen fällig. Außerdem sind wir sodann berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen, sowie alle bisher erbrachten Leistungen auf der vereinbarten Preisgrundlage abzurechnen. Für eine Wiederaufnehme der Arbeiten sind gesonderte Absprachen erforderlich, insbesondere sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 8. Aufrechnungsrechte stehen den Bestellern nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, als sein Gegenstand auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 9. Die Preise für die Aufstellung von Zäunen, Türen und Toren sowie jeglicher anderer Erdeinbauten verstehen sich für normal gewachsenen Erdboden ohne jegliche Stemmarbeiten. Die Aufstellung in steinigem Erdboden, sowie die Entfernung von Hindernissen, insbesondere Bäume und Baumwurzeln, Gesträuch, Restfundamente, Abtransport und ähnlichem erfolgt sofern schriftlich nicht anderes vereinbart wurde zum jeweils gültigem Stundenverrechnungs-satz und der benötigten Maschienen- und Gerätekosten gemäß Arbeitszeitnachweis. 10. Unsere Rechnungen sind sofort, gerechnet vom Datum der Rechnung an, ohne jeden Abzug zu bezahlen. Wir behalten uns vor, gesonderte Zahlungsbedingungen zu treffen.
§ 3 Montagebedingungen 1. Für die Aufstellung von Zäunen, Türen und Tore sind die uns vom Auftraggeber bezeichneten Grenzmarkierungen maßgeblich. Die Gewähr für die Richtigkeit übernimmt der Auftraggeber, der auch auf seine Kosten etwa erforderliche Genehmigungen Dritter, insbesondere von Behörden, Nachbarn oder Versorgungsträgern zu beschaffen hat. 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass sich auf der Zaunflucht oder bis zu einem Meter rechts oder links davon Kabel, Rohre oder ähnliches im Erdreich befinden, uns deren Art und Lage bei Auftragserteilung schriftlich und mit maßstabsgerechter Skizze mitzuteilen. Geht eine derartige schriftliche Mitteilung nicht bei uns ein, gehen alle Wiederherstellungskosten etwa von unseren Mitarbeitern beschädigter Kabel, Rohre oder ähnliches zu Lasten des Auftraggebers. 3. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Auftraggeber über, sobald er alle Verbindlichkeiten aus dem der Lieferung/ Leistung zugrunde liegenden Auftrag erfüllt hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten gemäß § 3/10 die Wegnahme der fest mit seinem Grundstück oder einer anderen Sache verbundenen gelieferten Sachen zu dulden. Die für die Wegnahme anfallenden Arbeits- und Fahrtkosten hat der Auftraggeber zu ersetzen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Verzug 1. Der Liefer- und Leistungszeitraum wird von uns bezogen auf einzelne Aufträge angegeben. 2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Die von uns genannten Termine sind annähernd und unverbindlich, soweit nicht ausschließlich etwas anderes vereinbart ist. 3. Bei Überschreitung des vereinbarten Leistungszeitraumes aus von uns zu vertretenden Gründen um mehr als 6 Wochen, ist der Auftraggeber zum Vertragsrücktritt berechtigt nachdem er eine Nachfrist von weiteren 4 Wochen gesetzt hat. Die Nachfristsetzung sind erst wirksam, wenn sie uns durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde und beginnt mit dem Zustelldatum dessen. 4. An vereinbarte Lieferfristen sind wir nicht gebunden im Falle von uns direkt oder indirekt betreffenden Streiks oder Aussperrungen, Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter Selbstbeteiligung, sowie höhere Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung befreit. 5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 6. Wird bei Abrufaufträgen nicht abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Waren zu liefern oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.
§ 5 Gefahrenübergang, Verpackungskosten 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Übernehmen wir auf Wunsch des Bestellers die Versendung der Liefergegenstände, so geht mit Ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände auf den Besteller über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Sind die Liefergegenstände versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. 3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelgewährleistung 1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen sowohl bei Kaufverträgen, als auch bei Werkleistungsverträgen voraus, dass der Besteller den in §§ 377, 378 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Lieferungsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 3. Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger weise die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Preises) zu verlangen. 4. Wir haften nach gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, wird die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden schaden begrenzt. 5. Die Gewährleistungshaft erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird und wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden. 6. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 7. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 (sechs) Monate ab Lieferdatum, gerechnet ab Gefahrenübergang, bei Geschäften an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 7 Gesamthaftung 1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 4 und 8 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. 2. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögen bleiben unberührt. 3. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungs-gesetzes zwingend ist. 4. Soweit die Schadenshaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt diese auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung 1. Wir behalten uns das Eigentum am Lieferungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. 2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mwst.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, als zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vereinbarten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung (Faktura, Endbetrag einschl. Ust.). Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand. 6. Wird der Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierte Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, die Auswahl der frei zu gebenen Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist wenn der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlich unser Geschäftssitz in Berlin. 2. Unabhängig von vorstehender Gerichtsstandsklausel sind wir berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Geschäftssitz oder Wohnort bei Vertägen mit Auslandsberührung auch in der Hauptstadt des Empfängerlandes zu verklagen. 3. Es gilt auch bei Rechtsgeschäften mit Auslandsberührung ausschließlich deutsches Recht. Das Wiener UN- Übereinkommen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 einschließlich seiner Nachfolgeregelungen findet auf Rechtsgeschäfte mit uns keine Anwendung. Stand: August 2014